Elterninformation

SJ 23/24

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Informationen zum Datenschutz im Rahmen des Masernschutzgesetztes

Hinweise zum Datenschutz im Rahmen der Umsetzung des Masernschutzgesetzes in den Schulen (Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung) für Schülerinnen und Schüler:


Verantwortlicher für die Datenerhebung im Zusammenhang mit dem Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) ist die besuchte Schule.

 

Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen:

Sonderpädagogisches Förderzentrum Viechtach

Birgit Heigl-Venus

Dr.-Schellerer-Straße 20

94234 Viechtach

E-Mail: verwaltung@sfz-viechtach.de

 
Die personenbezogenen Daten der Schülerin oder des Schülers werden von der Schule zum Zweck der Umsetzung des Masernschutzgesetzes verarbeitet. Die Schule hat den Nachweis zu prüfen, ob die Schülerin oder der Schüler über einen ausreichenden Impf-schutz gegen Masern verfügt, eine Immunität gegen Masern aufweist oder aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden kann.
Der Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz wird im erforderlichen Umfang (Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 20 Abs. 9 und Abs. 10 Infektionsschutzgesetz - IfSG und Begründung hierfür) in einem Musterbogen dokumentiert. Dieser wird, soweit ein Schulverhältnis begründet wird oder bereits besteht, Bestandteil der Schülerakte. Die für den Nachweis bei der Schule vorgelegten Dokumente sind nur zur Prüfung der Voraussetzungen notwendig und werden nach Abschluss dieser nicht gespeichert.
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist § 2 Nummer 16, § 20 Abs. 8 bis 10, 13 Infektionsschutzgesetz.
Die Daten werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen an folgende Stellen weitergegeben (Empfänger von personenbezogen Daten:)

  • ggf. zuständiges Gesundheitsamt bei nicht oder nicht zureichend erbrachten Nachweis (s.o.; § 20 Abs. 8-10 IfSG) der Schülerakte. Daher gilt die Speicherfrist des § 40 S. 1 Nr. 2 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO).
  •  ggf. zuständige Schulaufsichtsbehörden (Art. 113 BayEUG)
  • aufnehmende Schule bei Schulwechseln (§ 39 BaySchO)

An öffentlichen Schulen erfolgt eine Dokumentation des Nachweises in der Schülerakte. Daher gilt die Speicherfrist des § 40 S. 1 Nr. 2 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO).
Weitere Hinweise zum Datenschutz der Schule, insbesondere die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der Schule sowie Hinweise zu Ihren Rechten, finden Sie auf der Schulhomepage.

 

www.masernschutz.de